(Artículo de Opinión, en alemán, de Sandra Schramm sobre las recientes novedades tributarias: limitaciones para pagos en efectivo superiores 2.500 Euros y nueva declaración fiscal sobre bienes en el extranjero)
Steuernews Spanien: AUS FÜR SCHWARZGELDGESCHÄFTE und WICHTIGE MELDEPFLICHTEN FÜR STEUERZAHLER
Stichtage: 19. November 2012 - 30. November 2012 - 31. März 2013
Ein Akt der Steueramnestie bilden die neuen Maßnahmen der spanischen Regierung eigentlich nicht, denn der spanische Gesetzgeber nennt sie vielmehr “Steuerregulierung“ und gibt damit den in Spanien steuerpflichtigen Bürgern bis zum 30.11.2012 letztmalig Gelegenheit, bislang nicht deklarierte Vermögenswerte aus “Schwarzgeldgeschäften“ oder ähnlichen Transaktionen anzumelden.
Der Anreiz besteht in einem verminderten speziellem Steuersatz von 10 % und nein, eine Geldbuße ist für die Meldung nicht vorgesehen. Mit dem neuen Steuersatz soll nicht nur Geld in die Staatskasse fließen, sondern auch den Bürgern mit totem Kapital dubioser Herkunft auf Steuerparadieskonten Gelegenheit gegeben werden, diese wieder legal dem Zahlungsverkehr zuzuführen. Wer die Frist verpasst und bis zum 30. November 2012 nicht das Formular 750 ausfüllt und beim spanischen Finanzamt einreicht, vorausgesetzt er verfügt über Kapital dieser Herkunft, hat ein Problem, sollte das spanische Finanzamt dahinter kommen. Denn hier knüpft das neue Gesetz 7/2012 vom 29. Oktober gnadenlos an. Danach haben bis zum 31. März 2013 alle in Spanien steuerpflichtigen Bürger (Spanier und Ausländer) ihre im Ausland bislang nicht benannten Vermögensgüter (Immobilien, Gelddepots, Konten, usw.) offen zu legen.
An dem entsprechenden Formular für die Meldung wird noch gebastelt, wer jedoch die Erklärung nicht fristgerecht bis zum 31.03.2013 und/oder unvollständig oder fehlerhaft abgibt, dem drohen empfindliche Geldbußen, zB eine Mindestgeldbuße in Höhe von 10.000 € bei nicht bezeichnetem Bankkonto. Der Bußgeldkatalog ist mannigfaltig und nach Fallgruppen geordnet. Am schwersten wiegt jedoch die Geldbuße in Höhe von 150% über den fälligen Steuerbetrag des nicht deklarierten Vermögenswertes, sollte das Finanzamt innerhalb einer Frist von 4 Jahren dahinter kommen, dass Vermögenswerte nicht angezeigt wurden. Diese Geldbuße gilt dann natürlich erst Recht für die nicht bis zum 30.11.2012 deklarierten Vermögenswerte dubioser Herkunft (Schwarzgeld oder damit erworbenem Eigentum).
Dann gilt das Prinzip der Erwerbsfiktion des nicht deklarierten Vermögenswertes im Zeitpunkt des letzten Jahres der Vier-Jahres-Frist und die Verfolgung durch die spanische Steuerbehörde verjährt damit praktisch nie. Grund genug, sich als in Spanien ansässiger Steuerschuldner noch mal die letzten Steuererklärungen anzuschauen und die Aufstellung bislang nicht angezeigter Vermögenswerte im Ausland zu prüfen und fristgerecht zu melden, sonst wird es teuer, seien es Geld- und Vermögenswerte dubioser Herkunft (bis zum 30.11.2012 10 % Steueraufkommen) oder bislang, etwa aufgrund des Bestehens mehrerer Wohnsitze in verschiedenen Staaten, nicht deklarierter Eigentums- und Vermögenswerte auf Bankkonten, - depots oder ähnlichem.
Aber auch den “Unter der Hand“- Geschäften“ geht es in Spanien künftig an den Kragen. Wer in Spanien lebt, weiß, wieviele Geschäfte schwarz an der Steuer vorbei und ohne Rechnung bezahlt werden. Dies hat sich ab dem 19. November 2012 bei Zahlungen ab dem Betrag von 2.500 €, sei es per Bargeld, Inhaberschecks oder ähnlicher Zahlungsmittel, die keiner Identifizierung seitens des Empfängers bedürfen, erledigt, sofern einer der Beteiligten Unternehmer ist oder einer Berufsgruppe mit entsprechender Innung (Architekten, Ingenieure, Versicherungsmakler, etc.) angehört.
Für nicht in Spanien steueransässige Bürger gilt dies bei Zahlungen ab dem Betrag von 15.000 €. Das neue Gesetz verdonnert die Vertragsparteien zur Aufbewahrung der Zahlungsbelege für die Dauer von 5 Jahren und der spanische Gesetzgeber hat das “Anschwärzprinzip“ eingeführt.
Wer solche Zahlungen nicht meldet, muss mit einer Geldbuße von 25 % über dem gezahlten Betrag rechnen, kann sich dieser jedoch dadurch entziehen, wenn er das Bargeldgeschäft innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Vornahme beim spanischen Finanzamt anzeigt. Zeigen beide Vertragsparteien das Geschäft gleichzeitig fristgerecht an, so entfällt die Geldbuße. Zeigt nur einer der beiden an, wird die Strafe dem jeweils anderen auferlegt, jedoch muss einer der beiden beteiligten Unternehmer, denn auf Geschäfte zwischen Privaten findet die Norm keine Anwendung.
Das spanische Finanzamt hat bereits einen “Anzeigemodus“ auf der Webseite errichtet, die man unter dem Stichwort “Denuncias tributarias“ findet. Die Geldbuße verjährt, innerhalb von 5 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Bargeldzahlung oder Begleichung durch Inhaberscheck oder diesen ähnlichen Zahlungsmitteln, sofern die Anzeige oder eine Prüfung durch die Steuerbehörde ausbleibt. Auf Letzteres sollte man aufgrund der leeren Staatskassen in Spanien allerdings nicht vertrauen.
Sandra Schramm
Rechtsanwältin · Abogada
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Hallo Sandra, vielen Dank für die Aufklärung.
ResponderEliminarWie verhält es sich aber bei Immobilienbesitz, welcher vor der Zeit als "Auslandsdeutscher" in Spanien erworben/geerbt wurde?
Danke für eine kurze Stellungnahme.
Lieber Anónimo,
Eliminardie Meldepflicht gilt für sämtliche Vermögenswerte, unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbes. Je nach Fall und Doppelbesteuerungsabkommen kann dadurch natürlich eine zusätzliche Besteuerung in Spanien erfolgen.
Falls Du konkrete Auskünfte benötigst, bitte per Mail an sandra.schramm@brosa.es
Herzliche Grüsse
Sandra Schramm
Rechtsanwältin · Advocada