jueves, 20 de diciembre de 2012

Steuernews Spanien: Details der Meldepflichten für Steuerzahler in Spanien

(Comentarios, en alemán, de Sandra Schramm sobre la Circular Fiscal 10/2012 de BROSA Abogados y Economistas relativa a la Declaración Informativa de Bienes y Derechos en el Extranjero)
 
Barcelona, den 20.12.2012
Steuernews Spanien: DETAILS DER MELDEPFLICHTEN FÜR STEUERZAHLER IN SPANIEN

Stichtage: 31. März 2013
 
In unserem Newsletter vom November 2012  hatten wir bereits berichtet, dass alle in Spanien ansässigen Steuerzahler bis spätestens 31.03.2013 ihre im Ausland belegenen und bislang noch nicht in Spanien deklarierten Vermögensgüter wie Immobilien, Gelddepots, Wertpapiere und -anlagen, Konten und sonstige diesbezügliche Rechte beim spanischen Finanzamt anzeigen müssen. Das Gesetz war jedoch soweit gefasst, so dass der spanische Gesetzgeber noch ein Königliches Dekret nachlegen musste (RD 1558/2012 BOE 24.11.2012).

Danach hat der Gesetzgeber eine Befreiung von der Meldepflicht für Bankdepots, - konten und ähnliche Werte unter den nachfolgenden Bedingungen vorgesehen:
  • Es handelt sich um öffentliche Gelder und Mittel.
  • Es handelt sich um exakt bilanziertes Gesellschaftsvermögen oder Vermögen eines Kaufmannes (hier ist der Nachweis einer Buchführung nach spanischen Maßstäben erforderlich).
  • Es handelt sich um Vermögenswerte auf Konten einer ausländischen Banken mit Sitz in Spanien.
  • Bankkonten mit einem durchschnittlichen und abschließenden Jahressaldo von insgesamt maximal 50.000 €. Wird diese Gesamtsumme überschritten, müssen alle Konten offengelegt werden, auch wenn die einzelnen Bankkonten weniger als 50.000 € Bestand aufweisen. Ab dem Jahr 2014 ist lediglich eine informatorische Mitteilung an das Finanzamt abzugeben, sofern eine Erhöhung des Jahressaldo um 20.000 € stattgefunden hat.

Die Bedingungen für Befreiung von der Meldepflicht für Anlagenwerte, Versicherungen, und diesbezügliche Rechte sowie Immobilien sind ähnlich gestaltet, wobei hier die 50.000 € Grenze auf die Bewertung des jeweiligen Vermögenswertes bezogen ist und die Bewertungskriterien für jeden Vermögenstyp spezifisch sind. Für Anlagenwerte, Versicherungen, und diesbezügliche Rechte werden die Bewertungskriterien des spanischen Vermögenssteuergesetzes herangezogen, wobei für Immobilien der Anschaffungsswert gilt. Demgegenüber werden diesbezügliche Rechte, wie beispielsweise der Nießbrauch, wieder nach Vermögenssteuergesetzkriterien bewertet.

Bislang steht noch die Veröffentlichung des entsprechenden Meldeformulars aus. Jedoch empfehlen wir in jedem Fall, Ihre Vermögenssituation von einem Steuerberater prüfen zu lassen, denn an den deftigen Geldbußen, die der Gesetzgeber für unterlassene, unrichtige oder verspätete Angaben dieser Werte vorsieht, hat sich nichts geändert.
 
Sandra Schramm
Rechtsanwältin · Abogada

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